Zusammenfassung über das erlaubte Gold-und Mineralienwaschen in Bayern als Hobby.
Es gibt in Bayern kein Gesetz, der das Gold-und Mineralienwaschen auf Hobbybasis per Gesetz regelt. Der bayerische Gesetzgeber erklärt den bayerischen Gold-und Mineralienwäscher auf Hobbybasis für „Mündig“. Dies hat zur Folge, dass der bayerische Gold-und Mineralienwäscher auf Hobybasis sich beim Gesetzgeber (Behörde) selbst über sein Hobby informieren muss und seine Rahmenbedingungen mit der zuständigen Behörde abstimmen muss. Für jeden „mündigen“ Bürger ist dies eine Pflicht!
Einige Richtlinien habe ich für euch zusammengefasst. Allerdings, wie oben beschrieben, ist jeder Gold-und Mineralienwäscher auf Hobbybasis für sich selbst verantwortlich, also „Mündig“!
Ich mache euch darauf aufmerksam, dass diese Angaben lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung oder Rechtsbelehrung oder sonst dergleichen im eigentlichen Sinne darstellt. Dieser von mir verfasster Inhalt kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf eure spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Goldwaschen mit einer Frischwasserpumpe erlaubt?
Entnommen aus meinen unzähligen behördlichen Bewilligungen
WO
Nach Art. 63 Abs 1 Satz 2 BayWg, Art 3 Abs. 1 Nr1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes-BayVwVfg- sind die Landratsämter für eine Erlaubnis zuständig.
Gewässerbenutzung mittels einer Frischwasserpumpe
Das Entnehmen von Wasser aus dem Gewässer (Fluss/Bach/See) bei der Ausführung des Gold- und Mineralienswaschens mittels einer Frischwasserpumpe ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs.1 Nr. 1WHG, die gemäß § 8 Abs. 1WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Die Behörde stellt dabei fest, wieviel Liter die Minute Wasser entnommen werden darf, die Frischwasserpumpe wird beim Antrag vom Antragsteller vorgestellt.
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern mittels einer Frischwasserpumpe
Das Entnehmen von Geschiebe aus dem Gewässer durch Abgraben des Kieses bei der Ausführung des Gold- und Mineralienwaschens mit Hilfe einer Frischwasserpumpe ist eine Gewässernutzung im Sinne des §9 Abs. 1 Nr.3 WHG, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Die Behörde stellt dabei fest, wieviel Fläche bearbeitet werden darf, diese wird beim Antrag vom Antragsteller angegeben.
Welche Behörde kann hinzugefügt werden
1. Wasserwirtschaftsamt
2. Untere Naturschutzbehörde
3. Fachberatung für Fischerei
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes -Kg- in der jeweiligen zuletzt gültigen Fassung.
Strafen bei Nichteinhaltung
Darüber kann ich nicht viel schreiben, weil ich diesbezüglich noch keine Strafe erhalten habe, weil ich für alle meine Unternehmungen mit einer Frischwasserpumpe ein langatmiges Genehmigungsverfahren durchlaufen habe. Ich weiß allerdings, dass jemand eine Strafe von rund 12.000 Euro bekommen hat, weil dieser in einem Naturschutzgebiet mit einer 34 PS-Frischwasserpumpe (Benzin-Motor) Gold gewaschen hat.
Anforderungen an die Ausführung des Gold- und Mineralienwaschens (auch ohne Pumpe)
1. Entstandene Grablöcher sind mit dem anstehenden Kies unmittelbar nach Beendigung der Gold- und Mineralienwäscher wieder zu verfüllen.
2. Beschädigungen am Ufer sowie Uferbewuchs dürfen in keinem Fall vorgenommen werden.
3. Die Benzinpumpe, die Batterie und der Benzin-Vorratsbehälter sind außerhalb des Flussbettes innerhalb einer Auffangwanne zu betreiben.
4. Zur Wäsche dürfen keine Mittel zur Schwermetallbindung verwendet werden.
5. Auf Belange der Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Der Fischereiberechtigte muss eine Alternative bei Aufforderung bestimmte Bereiche auszunehmen anbieten.
6. Funde von historischer Bedeutung sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden.
7. Dokumentiert eure Durchführung der Gold- und Mineralienwäsche – mit davor und danach Fotos, weil es tatsächlich andere Goldwäscher gibt, die euch nichts gutes wollen und euch vor Ort beim Goldwaschen mit einem Fischereiberechtigten auflauern – ist schon vorgekommen.
Mit der Gold-und Mineralien-Waschrinne:
Als bayerischer Gold-und Mineralienwäscher darf man mit dieser Methode jederzeit sein Hobby nachgehen. Umwälzungen im Bach mit dieser Art, dafür sollte ein Abgleich mit dem zuständigen Landratsamt, vor allen mit der unteren Naturschutzbehörde stattfinden. Diese Behörde kann der Auffassung sein, dass Aktivitäten mit der Gold- und Mineralien-Waschrinne ausserhalb der Naturschutzgebiete, Natur- und Artenschutzrechtliche Belange beeinträchtigt werden können. Die untere Naturschutzbehörde kann eine Untersuchung einer spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung verlangen.
Hinweis: Hier können erhebliche Kosten durch interne behördliche Gutachten entstehen. Die genauen Standorte mit GPS-Angaben sind der bayerische Behörde dabei vorzulegen. Eine Untersuchung durch ein Fachplanungsbüro kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Die Kosten sind auch bei einer behördlichen Ablehnung zu bezahlen.
Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:
- Umweltschutz.
- Naturschutz.
- Tier- und Pflanzenschutz.
- Umwälzungen dürfen nur im Bachbereich oder Flussbereich stattfinden und sind wieder zu schließen.
- Umwälzungen dürfen nicht tiefer als 2 Meter und müssen kleinflächig sein. Wer tiefer als 2 Meter umwälzt und dies grossflächig, verstösst gegen das Bergbaurecht. Eine derartige Umwälzung, ist vom Bergbauamt Genehmigungspflichtig. Eine etwaige Strafe richtet sich nach Größe des Aushubs, diese ist gestaffelt.
- Hochwasserschutz. Zum Beispiel sind Umwälzungen unmittelbar vor, -unter, -nach Brücken verboten.
- Privatgrund.
- Weil mit dieser Methode feiner Mineralienstaub entstehen kann, der mit der Wasserströmung mitgetragen werden könnte, ist für die Gold-und Mineralienwasch-Methode ein behördlicher Abgleich zwecks der Gewässerkategorie notwendig. Die Behörde stuft Gewässer nach bestimmten Kategorien ein. Falls ein Gewässer in einer Kategorie eingestuft ist, in der kein Transport der feinen Mineralien (Lößlehm) durch die Wasserströmung vorgesehen ist, kann die zuständige Behörde des Landkreises in der ihr Gold-und Mineralienwaschen möchtet, ein Genehmigungspflichtverfahren einfordern.
- Bach-und Flussströmungen dürfen nicht verändert oder abgeändert werden.
- Das Fischereirecht ist zu beachten, ein Abgleich mit der zuständigen Behörde, in welchen Landkreis ihr Gold-und Mineralienwaschen möchtet ist dabei ratsam.
Hinweis in eigener Sache:
Jeder Gold-und Mineralienwäscher der denkt, dass der Betrieb seines Elektro-Highbankers (Batterie) genehmigungsfrei und dadurch kein Behördlicher Abgleich stattfinden muss, der täuscht sich. Jeder, der sein Hobby mit dieser Methode nachgeht und kein Behördlicher Abgleich stattgefunden hat, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den Tatbestand der unbefugten Material Entnahme. Die unbefugte Material Entnahme ist dabei besonders heftig, weil die Einstufung der Material Entnahme aus dem Gebührenkatalog von 0 – 6 Tonnen für die Ordnungswidrigkeit in Euro als Vorlage genommen wird. Die Rekultivierung für den Bereich der unbefugten Materialentnahme, die Renaturierung findet durch eine Fremdfirma statt, dadurch können die Kosten der Ordnungswidrigkeit enorm steigen.
Aus Copyright – Gründen kann ich euch leider keine meiner Vorlagen sowie Behördlichen Genehmigungen hier veröffentlichen.
Meine Empfehlung:
Sichert euch Rechtssicherheit für euer Hobby ab. Aus einer persönlichen Erfahrung möchte ich hinzufügen, dass, Nicht die Polizei, Nicht ein Medienblatt, Nicht Hetzkampagnen einiger Goldwäscher in Goldwaschforen entscheiden, sondern nur die Behörde entscheidet und nochmal, nur die Behörde entscheidet über unser Hobby. Durch an mir gesendete Hetzkampagnen – Skripts einiger Goldsucherforen musste ich feststellen, dass niemand der gegen mich Hetzenden über Behördlichen Richtlinien, was unser Hobby betrefft, bescheid wusste. Ich kann nur jeden empfehlen solche Goldsucher-Plattformen zu meiden.
Da ich der erste in deutschsprachige Web bin, der diesbezüglich solche detaillierten Informationen öffentlich macht, bitte ich mein Copyright zu beachten. Ihr könnt mit Quellen Angabe meine obige Ausführungen, als Weitergabe wie gleich hier drunter dargestellt, weitergeben. Kopiert den Dreizeiler und fügt ihn bei euer Weitergabe einfach ein.
Update 08.02.2019
Liebe Goldwaschfreunde,
es wird Zeit für ein kleines Update.
Die typische Vorgehensweise um unser Hobby zu legalisieren ist der Behördengang. Dabei ist der Behördengang der erster Schritt in der kompletten Goldwaschkette.
Im Grunde zählt das Goldwaschen mit nur einer Goldwaschpfanne und Schaufel als Gemeingebrauch nach § 25 WHG i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG.
In meiner neuesten Beantragung für den großen Regen-Fluß ist seitens der Behörden eine Situation dargelegt worden, die uns Goldwäscher dramatisch einschränkt.
Bitte die Informationen aus den Schriftverkehr entnehmen.
Unterhalb mein obligatorischer Antrag:
Antwortschreiben der Behörde
In mein Antrag ging es um dieses Teilstück, siehe auch Link – oder Bild unterhalb.
https://v.bayern.de/dvwgc
Update 07.11.2021
Die rechtliche Grauzone des Goldwaschens in
Deutschland am Beispiel von Sachsen / Diplomarbeit von Daniel Keller
Dieser Artikel wird ergänzt durch Daniel Keller seine Diplomarbeit.
Für den Inhalt und Richtigkeit ist Daniel Keller verantwortlich.
Ich habe die Erlaubnis seine Diplomarbeit auf meiner Website „Freiheit-durch-Gold.com“ zu veröffentlichen.
Lieber Daniel,
Danke für diesen meisterlichen Mehrwert und danke, dass du deine Arbeit für die Goldwasch-Community frei gegeben hast und deswegen die Community damit unterstützt.
Ein persönlichen Dank an Dich, dass ich diese wertvolle Arbeit auf meiner Website veröffentlichen darf – Danke Dir. 🙂
Liebe Grüße – Torsten Marx